- 1.
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Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden.
8Dazu verschafft sich die sachverständige Stelle insbesondere ein vollständiges und detailliertes Verständnis sämtlicher relevanter Tätigkeiten und ihrer Bedeutung für die Zuteilung.
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9Bei der Prüfung sind sämtliche relevanten Informationen der Emissionsgenehmigung, der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder sonstiger Betriebsgenehmigungen zu berücksichtigen.
10Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Bewertung der installierten Anfangskapazität von Zuteilungselementen.
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11Im Rahmen einer Risikoanalyse sind die inhärenten Risiken und die Kontrollrisiken, die sich jeweils aus dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Anlagenbetreibers und den Zuteilungsparametern ergeben und zu wesentlichen Falschangaben führen könnten, sowie die Entdeckungsrisiken zu untersuchen und zu bewerten.
12Basierend auf den Ergebnissen der strategischen Analyse und der Risikoanalyse ist der Prüfplan aufzustellen.
- 4.
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13Für die Prüfung ist sowohl eine technische Vor-Ort-Besichtigung der Anlage als auch eine Vor-Ort-Einsichtnahme in Nachweise und Belege erforderlich, um das Funktionieren von Zählern und Überwachungssystemen zu kontrollieren, Interviews durchzuführen, Stichproben und hinreichende Informationen zu erheben sowie Belege zu überprüfen.
14Die sachverständige Stelle kann auf eine Vor-Ort-Besichtigung verzichten, soweit die in Satz 1 genannten Umstände bereits Gegenstand einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Vor-Ort-Überprüfung durch die sachverständige Stelle waren.
- 5.
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15Bei der Umsetzung des Prüfplans sind anhand der vorgesehenen Probenahmeverfahren, Durchgangstests, Dokumentenprüfungen, Analyseverfahren und Datenprüfungen sämtliche Daten zu erheben und Informationen einzuholen, auf die das spätere Prüfgutachten gestützt wird.
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16Die sachverständige Stelle fordert den Anlagenbetreiber auf, alle fehlenden Daten oder fehlende Teile des Prüfpfads zu vervollständigen, Abweichungen bei den Parametern oder Emissionsdaten zu erklären sowie Berechnungen erneut durchzuführen oder mitgeteilte Daten anzupassen.
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17Der Sachverständige hat wesentliche Prüftätigkeiten selbst auszuführen.
18Soweit er Hilfstätigkeiten delegiert, hat er dies in seinem externen Prüfbericht zu vermerken.
- 1.
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Die sachverständige Stelle erstellt einen internen Prüfbericht, in dem dokumentiert und nachgewiesen wird, dass die strategische Analyse, die Risikoanalyse und der Prüfplan vollständig durchgeführt und umgesetzt wurden.
21Der interne Prüfbericht muss hinreichende Informationen zu den tragenden Erwägungen des Prüfgutachtens enthalten.
22Der interne Prüfbericht dient auch dazu, der zuständigen Behörde und der Aufsichtsbehörde eine etwaige Bewertung der Prüfung zu erleichtern.
- 2.
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23Die Entscheidung, ob die mitgeteilten Parameter wesentliche Falschangaben enthalten oder irgendwelche anderen Fragen offengeblieben sind, die für das Prüfgutachten von Belang sind, ist auf der Grundlage der Ergebnisse und Feststellungen des internen Prüfberichts zu treffen.
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24Prüfmethode, Feststellungen und Prüfgutachten sind in einem externen Prüfbericht zusammenzufassen, welcher durch den Betreiber zusammen mit dem Zuteilungsantrag an die zuständige Behörde übermittelt wird.
25Der externe Prüfbericht muss in nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen lassen.
26Er muss Angaben zu sämtlichen Feldern enthalten, die in der elektronischen Formatvorlage zur Ausfüllung durch die sachverständige Stelle vorgesehen sind.
27Im elektronischen Format sind die jeweils zutreffenden Prüfvermerke auszuwählen.
28Hat die sachverständige Stelle in den Antragsangaben Fehler oder Abweichungen von den rechtlichen Anforderungen festgestellt, so muss sie im externen Prüfbericht darauf hinweisen und erläutern, warum sie das Testat trotzdem erteilen konnte.
29Soweit eine Überprüfung nicht oder nur bedingt möglich ist, ist im externen Prüfbericht zu vermerken, inwieweit der Nachweis geführt werden konnte.
30Es ist zu begründen, warum die eingeschränkte Prüfbarkeit der Erteilung des Testats nicht entgegenstand.